§ 18 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/18#abs-1 (1) Der Pass oder ein Passersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/18#abs-2 (2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/18#abs-3 (3) Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Passinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die Weitergabe erfolgt zur Beantragung eines Visums für den Passinhaber und der Passinhaber hat der Weitergabe zugestimmt. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/18#abs-4 (4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/18#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Passes als auch aus dem Chip des Passes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 18 PassG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 1378/18Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 573/18
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2016 – 1 S 1843/16Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 – 1 S 1026/12Zitiert von 3
- BGH, 13.05.2020 – 2 ARs 228/19(Beantwortung der Anfrage des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2019, 5 StR 146/19: Missbrauch von Ausweispapieren durch Vorlage einer Fotokopie)Zitiert von 1
- BGH, 04.12.2019 – 4 ARs 14/19Täuschung im Rechtsverkehr durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten AusweisesZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Regensburg, 13.07.2023 – UR III 30/22
- OLG Düsseldorf, 03.03.2022 – 3 Wx 136/21Zitiert von 2
- OLG Hamm, 08.06.2021 – 15 W 469/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.